PX Logo Trapez_Schutzraum_oben

AGBs

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

Der PROSPER X GmbH

Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

In allen Vertragsbeziehungen, in denen die PROSPER X GmbH (nachfolgend „PROSPER­–X“ genannt) gegenüber anderen Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) Werk- oder Dienstleistungen erbringt, gelten – soweit nichts Abweichendes geregelt ist – ausschließlich diese AGB. Die Regelungen gelten entsprechend für vorvertragliche Beziehungen. 

Dem Vertrag entgegenstehende oder ihn ergänzende Bedingungen – insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen – des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn PROSPER–X einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.

  1. Gegenstand

Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber Leistungen erbringen, bei denen es sich je nach Sachlage um komplette, in sich geschlossene Aufträge oder um Teilaufträge für bestimmte Projektteile oder Dienstleistungen handelt. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie Preise, Fertigstellungstermine und sonstige Einzelheiten werden jeweils in Einzelleistungsverträgen festgelegt.

Aufträge gelten für den Auftragnehmer erst dann als rechtsverbindlich angenommen, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt sind.

  1. Auftragsabwicklung

PROSPER–X liefert die Werk- oder Dienstleistungen entsprechend dem Angebot. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen in eigener Verantwortung und mit eigenen Arbeitsmitteln.

Soweit die Leistungen in den Räumen oder auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers zu erbringen sind, hat der Auftraggeber für die gesamte örtliche Einweisung Sorge zu tragen. Der Auftraggeber hat das Recht, die ordnungsgemäße Ausführung der übertragenen Aufträge laufend zu überwachen, Weisungen im Rahmen der ihm zustehenden Oberleitung und zur Gewährleistung des Gesamtzusammenhanges zu erteilen.

Von einer Überprüfung der Richtigkeit und Zweckmäßigkeit solcher Weisungen und ihrer Durchführung ist der Auftragnehmer entbunden. Sind nach Auffassung des Auftragnehmers solche Weisungen jedoch mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden, wird er den Auftraggeber hierauf hinweisen.

Soweit in den Einzelleistungsverträgen Fertigstellungstermine für einzelne Auftragsabschnitte bestimmt sind, hat der Auftraggeber jeweils eine Teilabnahme vorzunehmen. Nach Erledigung des Gesamtauftrages erfolgt umgehend die Endabnahme. Der Auftragnehmer wird die Bereitstellung des Vertragsgegenstandes zur Abnahme eine Woche vorher schriftlich ankündigen. Nimmt der Auftraggeber nach der Bereitstellung den Vertragsgegenstand aus einem anderen Grund als wegen eines Mangels nicht ab, so gilt der Vertragsgegenstand 14 Tage nach der Bereitstellung zur Abnahme als abgenommen. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für offensichtliche Mängel, soweit der Auftraggeber nicht solche im Einzelnen ausdrücklich im Abnahmeprotokoll schriftlich geltend gemacht hat.

  1. Arbeitszeit und Zulagen

Für Leistungen, die nach Zeitaufwand abgerechnet werden, beträgt die Normalarbeitszeit von Montag bis Freitag je 8 Stunden. Diese Normalarbeitszeit wird auch dann zugrunde gelegt, wenn die Mitarbeiter aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ihre Arbeiten nicht durchführen können.

Alle Stunden, die zusätzlich geleistet werden, gelten als Mehrarbeit. Der Berechnung der Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Schicht- sowie Feiertagsarbeiten usw. liegen die gültigen Bestimmungen zugrunde.

Die Feiertagsregelung richtet sich nach den für den Auftragsort gültigen Bestimmungen.

  1. Pflichten der Vertragspartner

Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass von seinen Mitarbeitern die an dem jeweiligen Auftragsort geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die dort geltenden Ordnungsbestimmungen eingehalten werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, entsprechenden Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten. Er wird insoweit von der Haftung für die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Weisungen und ihrer Durchführung einschließlich deren Überprüfung entbunden.

Der Auftraggeber sorgt für Schulung und Aufklärung der Mitarbeiter des Auftragnehmers über speziell zu beachtende Sicherheitsvorschriften sowie Werks- und Sondervorschriften des Auftraggebers.

Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, für die Laufzeit dieser Vereinbarung und für die Dauer von 12 Monaten nach ihrer Beendigung gegenseitig keine Mitarbeiter abzuwerben.

In Fällen höherer Gewalt und anderen von den Vertragspartnern nicht verschuldeten Ereignissen, insbesondere bei Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen oder -stilllegungen, behördlichen Maßnahmen oder Energie- und Werkstoffmangel sind die Vertragspartner für die Dauer und im Umfang deren Wirkung von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit und darüber hinaus in gravierenden Fällen zu einer Anpassung der Vereinbarungen an die veränderten Verhältnisse oder zur Aufhebung des Vertrages berechtigt, ohne dass dem anderen Teil hierdurch Ersatzansprüche erwachsen. Der Auftraggeber hat in jedem Fall die bis zum Eintritt des Ereignisses erbrachten Leistungen des Auftragnehmers anteilig zu vergüten.

  1. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Abnahme. Für nachgebesserte oder neu erbrachte Leistungen gilt die gleiche Gewährleistungsfrist, die mit der Mängelbeseitigung bzw. Neuherstellung zu laufen beginnt. Eine Selbstvornahme entbindet den Auftragnehmer von seiner Gewährleistungs-pflicht für den betreffenden Mangel, wenn und soweit der betreffende Mangel auf der Selbstvornahme beruht. Im Fall ordnungsgemäßer und berechtigter Mängelrüge hat der Auftraggeber grundsätzlich nur einen Anspruch auf kostenlose Nacherfüllung, wobei der Auftragnehmer zwischen Beseitigung des Mangels und Neuherstellung wählen kann. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber außer in den Fällen der Übernahme einer Garantie, einer Beschaffenheitsgarantie bzgl. des Werkes, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos und dem arglistigen Verschweigen eines Mangels nur zwischen Selbstvornahme, Minderung und Rücktritt vom Vertrag wählen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Für Fälle des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit gilt Ziff. 6. Treten bei der Leistungserbringung Schäden und Verluste ein, die sich im Rahmen des bei solchen Aufträgen allgemein üblichen Verschleißes halten, stehen dem Auftraggeber keine Gewährleistungsrechte zu.

  1. Haftung

Außer in Fällen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund sonstiger zwingender Haftungsvorschriften haftet der Auftragnehmer aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Der Auftragnehmer haftet für einfache Fahrlässigkeit nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (“Kardinalpflicht”) verletzt wird. Die Haftung für die Verletzung einer Kardinalpflicht ist der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ist dieser höher als die vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung als Höchstbetrag vereinbarte Versicherungssumme von derzeit EUR 5,0 Mio., so haftet der Auftragnehmer auch in diesem Falle nur bis zu der Höchstsumme seiner Haftpflichtversicherung.

In den übrigen Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Die Versicherungssumme beträgt pauschal EUR 5,0 Mio. für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von den über diese Versicherungssumme hinausgehenden Ansprüchen frei.

Jede Haftung ist ausgeschlossen, soweit ein Mangel oder Schaden auf einer Anweisung oder einem besonderen Wunsch des Auftraggebers im Rahmen der ihm zustehenden Oberleitung beruht.

  1. Vergütung

Der Auftraggeber zahlt PROSPER–X, die im Angebot festgelegte Vergütung für die Leistung. Skonto wird nicht gewährt. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. PROSPER–X kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat.

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche stützen. Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB – nicht an Dritte abtreten.

PROSPER–X behält sich das Eigentum und alle einzuräumenden Rechte an der Leistung bis zum vollständigen Ausgleich seiner Forderungen aus dem Angebot vor.

Rechnungsstellung und Fälligkeit:

  • Zahlungen sind 30 Kalendertage nach Rechnungsdatum fällig. Mit Fälligkeit kann PROSPER–X Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes verlangen.
  • Bei Werkverträgen wird die Rechnung nach Maßgabe des im Angebot festgehaltenen Erreichens von Meilensteinen der Lieferung gestellt.
  • Bei Dienstleistungsverträgen beginnt die Zahlungspflicht mit Vertragsbeginn des Vertrages. Die Vergütung ist monatlich im Voraus fällig.

PROSPER–X kann die Vergütung für Leistungen jeweils mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten mit Wirkung zum 01.01. eines Kalenderjahres durch schriftliche Anpassungserklärung gegenüber dem Auftraggeber nach seinem Ermessen unter Einhaltung der folgenden Grundsätze ändern:

  1. PROSPER–X darf die Vergütung höchstens in dem Umfang ändern, in dem sich der nachfolgend unter (b) genannte Index geändert hat (Änderungsrahmen). Handelt es sich um die erste Vergütungsanpassung, ist für den Änderungsrahmen die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Hat bereits früher eine Vergütungsanpassung stattgefunden, wird der Änderungsrahmen definiert durch die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt der vorangehenden Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der neuen Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand.
  2. Für die Ermittlung des Änderungsrahmens ist der Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig Erbringung freiberuflicher, wissenschaftlicher und technischer Dienstleistungen (derzeit in Quartalszahlen veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in Fachserie 16, Reihe 2.4, Gruppe M 71) zugrunde zu legen. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, ist für die Ermittlung des Änderungsrahmens derjenige vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index maßgeblich, der die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste im vorgenannten Wirtschaftszweig am ehesten abbildet.
  3. Wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Anpassungserklärung die Vereinbarung mit einer Frist von drei Monaten kündigt (Sonderkündigungsrecht), gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist PROSPER–X in der Anpassungserklärung hin.
  1. Änderungsmanagement

Ergeben sich im Laufe des Projektes Änderungen zu den erbringenden Leistungen oder im entsprechenden Projektumfeld, wird PROSPER–X diese Änderungen bewerten und mit dem Auftraggeber umgehend in Abstimmung gehen. PROSPER–X behält sich vor, auf Basis der Neubewertung des Projektes das Projekt zu kündigen (siehe 9. Kündigungsrecht), Nachforderungen zu stellen oder neu zu verhandeln. Jede Änderung im Projekt die einen Einfluss auf die kommerziellen Faktoren des Projektes hat wird als weitere Projektanfrage des Kunden gewertet und von PROSPER–X entsprechend behandelt.

  1. Kündigungsrechte

Einzelaufträge können ordentlich nicht gekündigt werden. Dauerleistungen können mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

PROSPER–X behält sich eine Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere bei mehrfacher oder grober Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor. PROSPER–X behält in diesem Fall den Anspruch auf die bis zur Kündigung entstandene Vergütung und kann einen sofort fälligen Anspruch auf pauschalen Schadensersatz in Höhe von 70 % der bis zu dem Zeitpunkt entstehenden Vergütung verlangen, zu dem der Auftraggeber den Vertrag hätte erstmals ordentlich kündigen können. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass PROSPER–X ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

Im Falle einer Kündigung vergütet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu den vereinbarten Preisen.

  1. Sonstige Kosten

Leistungen von Unterlieferanten berechnet der Auftragnehmer zuzüglich eines Unternehmeraufschlags von 10 %. Hierzu zählen auch Prämien für eine speziell abgeschlossene Haftpflichtversicherung.

  1. Eigentumsvorbehalt

Die vom Auftragnehmer erstellten Werke, oder von ihm beigestellten Lieferungen, verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber tritt im Falle der Weiterveräußerung seine Forderung an den Auftragnehmer ab.

Wird der Vertragsgegenstand mit anderen Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Rechnungswerte des Vertragsgegenstandes zur verarbeiteten Sache. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Anforderung die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

  1. Geheimhaltung

Der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen verpflichten sich zur strikten Geheimhaltung aller Daten des Auftraggebers, die dem Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung bekannt werden. Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung erteilter Aufträge hinaus.

  1. Werbewiderspruchsrecht

Der Auftragnehmer führt Werbung sowie Markt- und Meinungsforschung gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) durch. Dem Auftraggeber steht ein jederzeitiges Widerspruchsrecht gemäß § 28 Abs. 4 BDSG gegen die Verwendung seiner personenbezogenen Daten für diese Zwecke zu.

  1. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Mahnverfahren und Rechtsstreitigkeiten ist Braunschweig.

  1. Schlussbestimmung

Die vorstehenden Geschäftsbedingungen finden auch dann Anwendung, wenn die Auftragserteilung durch Bestellungen des Auftraggebers erfolgt und in diesen Bestellungen hierauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Anderslautende Bedingungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt sind. Werden anderslautende Bedingungen in der Bestellung des Auftraggebers genannt, so verpflichten sie uns nicht ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Anerkennung.

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte bleiben die Geschäftsbedingungen in ihren übrigen Teilen verbindlich bestehen. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an einzelnen Bestimmungen, oder an dem ganzen Auftrag, für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde.